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„Grill den Nachbarn“ – Was geht und was nicht?

Sommerzeit – Zeit für Freizeitaktivitäten im Garten und auf der Terrasse. Lagerfeuerromantik, kühle Getränke und ein schönes duftendes Stück Fleisch oder auch Lust auf vegetarisch Gegrilltes.

Wen wundert es also, dass die sonnenhungrigen Mitbürger ihre Grills in Gärten auf Terrassen und bisweilen auch auf Balkonen anzünden – manchmal sehr zum Ärger ihrer Nachbarn. Dabei ist Streit vorprogrammiert, wenn man einige Regeln zum Grillen nicht beachtet und seinen Mitmenschen dabei zu sehr auf die Nerven fällt. Insgesamt gilt:

Fühlen sich Mitbewohner durch das Grillen und die dabei auftretenden Rauch- und Geruchsimmissionen gestört, dringt insbesondere der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des Landesimmissionsschutzrechts dar. Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldpflicht vor (OLG Düsseldorf, DWW 1995. S. 255f).

Die Gerichte entscheiden hier deutschlandweit sehr unterschiedlich.

In jedem Fall kann der Vermieter durch den Mietvertrag selbst oder durch eine wirksam in Bezug genommene Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen wegen der damit einhergehenden Geruchs- und Rauchbelästigungen, aber insbesondere wegen der Feuer- und Brandgefahr verbieten. Ist im Mietvertrag ein Grillverbot enthalten, so müssen sich die Bewohner daran halten. Dann darf überhaupt nicht gegrillt werden. (LG Essen, Az.: 10S 438/01).

Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft können das Grillen, insbesondere mit offenem Feuer und Holzkohle, auch durch Mehrheitsbeschluss auf den Balkonen immer verbieten (LG Düsseldorf, Beschl. V. 09.11.1990). Denn das Grillen auf dem Balkon wird von der herrschenden Meinung für unzulässig gehalten. Es verstößt gegen die Gebrauchsregelung nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und kann, insbesondere bei starker Geruchs- und Rauchentwicklung durch Holzkohlengrill, durch die beeinträchtigten Miteigentümer abgewehrt werden. Hinzu kommt die nicht auszuschließende Brandgefahr. Hat aber der einzelne Wohnungseigentümer nach den Vorgaben der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, so kann auch durch Mehrheitsbeschluss ausgesprochen werden, dass das Grillen auf den Balkonen nicht gestattet ist (so: LG Düsseldorf, Beschl. V. 09.11.1990 – 25 T 435/90).

Das gilt auch zum Nachteil des „grillfreudigen“ Eigentümers, der bauliche Einrichtungen zum Grillen mit offener Flamme geschaffen hat (LG München I, Urteil vom 10.01.2013 – 36 S 8058/12 WEG). Dringt beim Grillen Qualm in die Wohnung des Nachbarn, oder fühlt ein Nachbar sich durch Grillgeruch gestört, so kann das Grillen ebenfalls verboten werden.

So wie das Grillen völlig verboten werden kann, so können – wie bereits für Nachbarn verschiedener Grundstücke angeführt – auch Beschränkungen beschlossen werden (sog. Grillfrequenzen – hier dreimal pro Monat bei einer Pflicht zur Ankündigung 24 Stunden vorher (AG Halle/Saale, Urteil vom 11.12.2012 – 10 C 1126/12, zit. nach juris) oder aber bei beengten Grundstücksverhältnissen viermal im Jahr (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02, OLGR Oldenburg, 2002, S. 217).
Dazu entschied das AG Bonn, vom April bis September sei ein Grillabend pro Monat angemessen (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96, WuM 1997, 325).

Quelle: Bayerische Hausbesitzer-Zeitung 7/2015
(Verfasser: RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Sollingen)

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