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Anzeigepflicht für Messgeräte

Anzeigepflicht für Messgeräte (Quelle Haus+Grund München)

 

Neues Mess- und Eichgesetz ab 01.01.2015

Zum 01.01.2015 treten neue Regelungen zum Mess- und Eichwesen in Kraft. Das Gesetz von 25.07.2013 über das “Inverkehrbringen von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen” (MessEG), ersetzt das bisher gültige Eichgesetz. Das Mess- und Eichgesetz regelt die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs von Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Betrieb, z.B. um eine Heiz-, Warmwasser- oder Wasserkostenabrechnung zu erstellen. Die bisher bestehende Eichordnung wird ebenfalls durch eine neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) ersetzt, die die Pflichten bei der Verwendung von Messgeräten im geschäftlichen Verkehr regelt, z.B. Aufstellung und Wartung der Geräte.
 
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Anzeigepflicht

 
Die Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes haben auch Auswirkungen auf die Vermieter, Eigentümer, Hausverwaltungen und Messdienstunternehmen. So begründet § 32 MessEG eine neue Anzeigephlicht, die bei Immobilieneigentümer zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand führen kann. Danach müssen neue oder erneuerte Messgeräte, die ab 01.01.2015 verwendet werden, der zuständigen Behörde angezeigt werden. Um solche Messgeräte handelt es sich zum Beispoel bei Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezählern.
 
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Was ist ab 01.01.2015 zu beachten?

 
1. Anzeigefrist: Die Frist für die Anzeige beträgt sechs Wochen ab Inbetriebnahme des Messgerätes.
 
2. Inhalt: Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, dass Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes, die Anschirft desjenigen, der das Messgerät verwendet
 
3. Zuständige Behörde: Das sind die nach Landesrecht zuständigen Eichbehörten. Informationen hierzu unter www.eichamt.de
 
4. Verpflichteter: Nach § 32 Absatz 1 MessEG trifft den Verwender von Messgeräte die Anzeigepflicht. Das ist in der Regel der Eigentümer. Werden die Messgeräte innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, so trifft die WEG als Verwender die Verpflichtung. In der Regel ist der Verwalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für die Nacheichung von Geräten, die der Verbrauchserfassung und der Abrechnung dienen, verantwortlich. Er benötigt daher auch keinen Beschluss der Wohnungseigentümer bevor er die Eichung in Auftrag gibt.
 
Wichtig:
 
Die Anzeigepflicht gilt nur für ab 01.01.2015 neue oder erneuerte Messgeräte. Für Messgeräte, deren Eichfrist zum 01.01.2015 noch nicht abgelaufen ist, gilt keine Anzeigepflicht.
 
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Welche Strafen erwarten uns?

 
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
 
Diese Ordnungswidrigkeitkann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden.
 
Da Angeben oder Verwenden von Messwerten eines nicht geeichten Gerätes stellt, wie auch in der Vergangenheitschon, ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wird, § 60 MessEG.
 
Der Eigentümer / Verwalter handelt ebenfalls ordnungswidrig, wenn ein beauftragtes Messdienstunternehmen die Pflichtmeldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
 
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Betretungsrecht / Mitwirkungs- und Duldungspflicht

 
Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Messgeräten ist es den Behörden und ihren Beauftragten gestattet, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in denen Messgeräte verwednet werden. Ein Betretungsrecht besteht auch für Wohnräume, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
 
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Sind die Kosten als Betriebskosten umlagefähig?

 
Die (Mehr-) Kosten, die dadurch entstahen, dass der Messdienstleister auch die Anzeigepflicht gegenüber der Eichbehörde übernommen hat, sind grundsätzlich als “Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung” als Betriebskosten umlagefähig.
 
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Eichfristen

 
Kaltwasserzähler: alle sechs Jahre
Warmwasserzähler: alle fünf Jahre
Wärmezähler: alle fünf Jahre

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