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Das Ende des Kaminkehrermonopols

Ab 1.1.2013 freie Wahl des Kaminkehrers

 

Mehr Vertragsfreiheit, aber auch mehr Verantwortung, Risiko und Bürokratismus für Hauseigentümer und Verwalter. So kann man den Inhalt des neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetzes zusammenfassen. Danach müssen Haus- und Wohnungseigentümer die turnusmäßigen Arbeiten an der Feuerungsanlage (Feuerstätten- und Abgasanlage), z. B. Reinigung, Messung, Funktionsprüfung nicht mehr zwingend durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen, sondern können auch einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen.

 

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Der Bezirksschornsteinfegermeister, der jetzt „Bevollmächtigter Bezirksschornstein-feger“ heißt – in Bayern darf er wohl auch weiter „Kaminkehrer“ genannt werden – hatte bislang einen bestimmten Kehrbezirk meist bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, betreut.
Nach dem Willen der Europäischen Union, die wegen des Kaminkehrermonopols ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt hat, muss die Berufung des bevollmächtigten Kaminkehrers auf 7 Jahre befristet sein. Danach wird die Stelle für jeweils 7 Jahre europaweit ausgeschrieben. Bewerben kann sich jeder, der die handwerklichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt.

 

Eingeschränkte Zuständigkeit

Der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer ist und bleibt aber auch weiterhin zuständig für die staatlichen (hoheitlichen) Tätigkeiten, insbesondere die sog. Feuerstättenschau, die er in jeder Amtsperiode mindestens zweimal, somit alle 3 – 4 Jahre an allen Anwesen in seinem Bezirk durchführen muss. Erstmals musste diese Feuerstättenschau bis 31.12.2012 durchgeführt sein. Nach dieser Begutachtung der Feuerungsanlagen (Feuerstätten- und Abgasanlagen) erhält der Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid. Darin steht, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den einzelnen Feuerungsanlagen künftig in welchen Intervallen durchgeführt werden müssen. Kosten für diesen Feuerstättenbescheid (ca. EUR 10,– bis 30,–, abhängig von der Anzahl der Feuerstätten), sind als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig.
Ferner bleibt der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer weiterhin zuständig für die baurechtliche Prüfung von neu installierten Feuerungsanlagen nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

Freie Auswahl des Dienstleisters

Für die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten an der Feuerstätten- und Abgasanlage, u. a. Reinigung und Immissionsmessung, kann der Hauseigentümer jeden Kaminkehrer beauftragen, der als Meister einen Betrieb führt und in das Schornsteinfegerregister eingetragen ist. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt.
Allerdings kann der Hauseigentümer auch mit seinem bisherigen Bezirkskaminkehrermeister einen entsprechenden Vertrag schließen und ihn mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. Angebote zum Abschluss eines solchen Vertrages wurden von den Kaminkehrern bereits an die Hauseigentümer und Verwalter verschickt.

 

Mehr Verantwortung für Hauseigentümer

Beauftragt der Hauseigentümer mit den Arbeiten nicht den bisherigen Bezirkskaminkehrermeister, sondern einen anderen Dienstleister, muss er zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer ein von dem Dienstleister auszufüllendes Formblatt und ggf. die Messbescheinigung vorlegen, auf dem der Dienstleister die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt. Dies muss dann vom bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer in das von ihm geführte Kehrbuch eingetragen werden.
Geht dieser Nachweis nicht fristgerecht, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Frist beim bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer ein, muss der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer dies der zuständigen Behörde melden. Die Behörde wird dann in einem kostenpflichtigen Zweitbescheid eine weitere Frist setzen und nach ergebnislosem Ablauf auch dieser Frist eigenständig die Durchführung der Arbeiten beauftragen und dem Eigentümer die Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann eine Geldbuße bis zu EUR 50.000 festgesetzt werden.
Ferner ist der Eigentümer auch für das Beseitigen eines Mangels an der Anlage verantwortlich und muss dem bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer, der nach wie vor für diese hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, Mitteilung machen, falls der Mangel auch nach Ablauf der 6-wöchigen Behebungsfrist noch besteht.

Hauseigentümer, die solche bürokratischen Verpflichtungen und die damit zusammenhängende Verantwortung vermeiden wollen, sollten daher den Abschluss eines Vertrages mit dem bisherigen Bezirkskaminkehrermeister in Erwägung ziehen, sofern sie mit diesem zufrieden waren. Bei Unsicherheiten können sich Hauseigentümer auch an die Innung oder den Landesinnungsverband wenden.

 

Kostenersparnis ist fraglich

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten (z. B. Feuerstättenschau), sind ab 2013 in einer neuen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgesetzt. Die Kosten für die sonstigen Dienstleistungen werden sich am freien Markt orientieren. Insofern kann der neu entstandene Wettbewerb durchaus zu sinkenden Preisen führen. Allerdings dürfte der Spielraum bei dem in Frage stehenden Kostenvolumen (ca. EUR 40,– bis EUR 70,– je Wohneinheit) eher gering sein. Sinkende Kosten für die eigentliche Dienstleistung könnten durch längere Anfahrtswege kompensiert werden, nachdem das bisherige „Haus zu Haus“-Prinzip der Bezirkskaminkehrer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt durchführbar ist.
Hauseigentümer, die den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer nicht beauftragen wollen, sollten daher in jedem Fall mehrere verbindliche Angebote einholen, in denen auch sämtliche anfallenden Nebenkosten aufgeführt sind.
Die Zukunft wird zeigen, ob der Wegfall des Kaminkehrermonopols tatsächlich zu mehr Wettbewerb und sinkenden Preisen führt.
Das weitere Ziel der Neuregelung scheint aber bereits jetzt verfehlt zu sein: Allein schon durch die notwendige Kontrolle der Kontrolleure scheint mehr Bürokratie auf- als abgebaut zu werden

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